Regelwerk geprüft — Rechtsstand: 22.07.2026Fachlich verantwortet von Lukas Räder, Sicherheitsingenieur & Fachkraft für Arbeitssicherheit
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Die ersten 5 Schritte im Arbeitsschutz

Für Betriebe mit 1–20 Beschäftigten · Betrieb:

1. Gefährdungsbeurteilung erstellen und dokumentieren
Das Fundament (§ 5 ArbSchG, Pflicht ab dem 1. Beschäftigten): Gefährdungen je Arbeitsbereich ermitteln, bewerten, Maßnahmen festlegen — und schriftlich festhalten. Fast alle weiteren Punkte leiten sich hieraus ab.
2. Betreuung organisieren
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung regeln (ASiG). Bis 20 Beschäftigte ist die vereinfachte Form nach DGUV Vorschrift 2, Anlage 1 möglich — Ihre Berufsgenossenschaft nennt die Wege.
3. Erste Hilfe sicherstellen
Ersthelfer benennen (Ausbildung über die BG), Verbandkasten bereitstellen und prüfen, Erste-Hilfe-Aushang anbringen, Verbandbuch führen (§ 10 ArbSchG).
4. Unterweisung durchführen und dokumentieren
Alle Beschäftigten vor Tätigkeitsaufnahme und danach regelmäßig unterweisen — auf Basis der Gefährdungsbeurteilung, mit unterschriebenem Nachweis (§ 12 ArbSchG).
5. Laufende Pflichten im Blick behalten
Arbeitsmittel regelmäßig prüfen (BetrSichV), arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren (ArbMedVV), besondere Personengruppen beachten (MuSchG, JArbSchG) — und die GBU fortschreiben, wenn sich etwas ändert.
Der rote Faden: Beginnen Sie mit Schritt 1 — die Gefährdungsbeurteilung bestimmt, was die Schritte 2 bis 5 für Ihren Betrieb konkret bedeuten.
Vorlage: arbeitssicherheit-kleinbetrieb.de · Fachlich verantwortet von Lukas Räder, Sicherheitsingenieur, FaSi (§ 7 ASiG) · Ersetzt keine betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung.