Regelwerk geprüft · Rechtsstand: 06.09.2026Fachlich verantwortet von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 ASiG)

Gefahrstoffverzeichnis: Ist es Pflicht, und was muss hinein?

Die kurze Antwort

Ja. Wer im Betrieb Gefahrstoffe verwendet, muss ein Verzeichnis darüber führen (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Die Verordnung verlangt fünf Angaben je Stoff: Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereich, Arbeitsbereiche und einen Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt. Ein bestimmtes Format ist nicht vorgeschrieben; Papier und Datei sind gleichgestellt.

Lukas Räder
Lukas RäderSicherheitsingenieur · Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 ASiG) · Stand: 14. Oktober 2026

Gefahrstoffe sind nicht nur Chemikalien aus dem Labor. Im Kleinbetrieb sind es meist Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Farben, Öle oder Haarfarben. Ob ein Produkt dazugehört, steht in Abschnitt 2 seines Sicherheitsdatenblatts.

Excel-Vorlage, kostenlos. Ein Blatt mit Anleitung und ein Blatt „Verzeichnis“ mit den fünf Pflichtspalten, getrennt von drei freiwilligen Spalten. Jede Spalte sagt, ob die Angabe aus dem Sicherheitsdatenblatt kommt oder nur Ihr Betrieb sie kennt. Gefahrstoffverzeichnis als Excel herunterladen →

Die fünf Pflichtangaben

§ 6 Abs. 12 Satz 2 GefStoffV nennt sie abschließend. TRGS 400 Nr. 5.8 Abs. 3 wiederholt sie und konkretisiert zwei davon.

AngabeWoher sie kommt
1. Bezeichnung des GefahrstoffsProdukt- oder Handelsname aus dem Sicherheitsdatenblatt
2. Einstufung oder Angaben zu den gefährlichen EigenschaftenAbschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts: Gefahrenklasse, Kategorie, H-Sätze nach CLP-Verordnung, gegebenenfalls EUH-Sätze
3. Verwendete MengenbereicheWeiß nur Ihr Betrieb. Ein Mengenbereich genügt.
4. Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte exponiert sein könnenWeiß nur Ihr Betrieb.
5. Verweis auf das SicherheitsdatenblattAblageort und Datum des Blatts.

Was viele Vorlagen im Netz darüber hinaus verlangen, etwa CAS-Nummern, Rezepturen oder genaue Mengen, fordert die Verordnung nicht. Die Vorlage hier trennt deshalb Pflicht und freiwillige Spalten sichtbar.

Wer es führen muss, und wann es entfällt

Die Pflicht trifft den Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Sie entfällt nur, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt werden (§ 6 Abs. 12 Satz 3). Dafür müssen nach § 6 Abs. 13 alle Umstände zusammen eine nur geringe Gefährdung ergeben: die Eigenschaften des Stoffs, eine geringe Menge, eine niedrige Exposition und Maßnahmen nach § 8, die ausreichen.

Das stellt die Gefährdungsbeurteilung fest, nicht eine Vorlage. Im Zweifel führen Sie das Verzeichnis; das kostet wenig.

Zugänglich und aktuell halten

Die Angaben 1, 2, 4 und 5 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein (§ 6 Abs. 12 Satz 4). Das Verzeichnis gehört an eine Stelle, die alle kennen, zusammen mit den Sicherheitsdatenblättern. Aktualisiert wird es anlassbezogen, nicht nach Kalender (TRGS 400 Nr. 5.8 Abs. 2).

Verbindung zur Gefährdungsbeurteilung

Das Verzeichnis zeigt, was im Haus ist. Wie gefährlich der Umgang damit im Arbeitsalltag ist und welche Schutzmaßnahmen nötig sind, klärt die Gefährdungsbeurteilung. Für sie gilt bei Gefahrstoffen eine eigene Anforderung: Sie darf nach § 6 Abs. 11 GefStoffV nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden; die Verordnung nennt als fachkundig insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Arbeiten Sie mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B, verlangt § 10a GefStoffV zusätzlich ein getrenntes Verzeichnis der betroffenen Beschäftigten. Das ist nicht Teil dieser Vorlage; wenden Sie sich dafür an eine Fachkraft vor Ort.

Häufige Fragen dazu

Ist das Gefahrstoffverzeichnis Pflicht?

Ja, sobald im Betrieb Gefahrstoffe verwendet werden. Das steht in § 6 Abs. 12 Satz 1 GefStoffV. Die Pflicht entfällt nur, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Abs. 13 ausgeübt werden, und ob das zutrifft, ist ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, keine Selbsteinschätzung.

Brauche ich als Friseursalon ein Gefahrstoffverzeichnis?

In aller Regel ja. Haarfarben, Blondierpulver, Entwickler, Dauerwell- und Fixiermittel sowie Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind typische Produkte im Salon. Welche davon Gefahrstoffe sind, zeigt das jeweilige Sicherheitsdatenblatt. Was dort eingestuft ist, gehört ins Verzeichnis.

Und in der Gastronomie?

Auch dort. Maschinenreiniger und Klarspüler für die Spülmaschine, Grill- und Backofenreiniger, Fettlöser und Entkalker sind die üblichen Kandidaten. Auch hier entscheidet das Sicherheitsdatenblatt des konkreten Produkts, nicht der Produktname.

Muss ich genaue Mengen angeben?

Nein. Die Verordnung spricht von Mengenbereichen. „Ein 10-Liter-Kanister im Lager“ ist eine ausreichende Angabe. CAS-Nummern, Rezepturen und Konzentrationen verlangt sie ebenfalls nicht.

Gehören die Sicherheitsdatenblätter ins Verzeichnis?

Nur der Verweis darauf: wo das Blatt liegt und von wann es ist. Die Blätter selbst bekommen Sie kostenlos vom Lieferanten und bewahren sie zusammen mit dem Verzeichnis auf.

Wie oft muss ich das Verzeichnis aktualisieren?

Eine Frist gibt es nicht. TRGS 400 Nr. 5.8 Abs. 2 verlangt, das Verzeichnis auf dem aktuellen Stand zu halten. Anlass ist ein neuer oder weggefallener Stoff, ein geändertes Sicherheitsdatenblatt oder eine neue Tätigkeit.

Ist das Verzeichnis schon die Gefährdungsbeurteilung?

Nein. Das Verzeichnis ist die Bestandsaufnahme, auf der die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe aufsetzt. Die Beurteilung selbst ist eine eigene Pflicht, und für sie verlangt § 6 Abs. 11 GefStoffV eine fachkundige Person.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 6 Abs. 12 GefStoffVSatz 1 Pflicht zum Verzeichnis, Satz 2 die fünf Mindestangaben, Satz 3 Ausnahme bei geringer Gefährdung, Satz 4 Zugänglichkeit der Angaben 1, 2, 4 und 5.
  • § 6 Abs. 13 GefStoffVKriterien der geringen Gefährdung; alle müssen zusammen vorliegen.
  • § 6 Abs. 11 GefStoffV„Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.“ Betrifft die Beurteilung, nicht das Verzeichnis.
  • TRGS 400 Nr. 5.8Abs. 2 aktuell halten, Papier und elektronische Form gleichgestellt; Abs. 3 Konkretisierung der fünf Angaben (Handelsname, Einstufung nach CLP-Verordnung).
  • § 10a GefStoffVGetrenntes Verzeichnis der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B.

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Betreuung nach ASiG oder DGUV Vorschrift 2. Inhalte mit KI-Unterstützung erstellt, fachlich verantwortet von der oben genannten Fachkraft für Arbeitssicherheit.