Regelwerk geprüft · Rechtsstand: 06.09.2026Fachlich verantwortet von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 ASiG)

Hautschutzplan: Wann ist er Pflicht, und was muss drinstehen?

Die kurze Antwort

Ein Hautschutzplan ist zu erstellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine Hautgefährdung ergibt — so TRGS 500 Nr. 6.4 Abs. 14. Er sagt für jeden Tätigkeitsbereich, welche Maßnahmen zum Hautschutz, zur Hautreinigung und zur Hautpflege anzuwenden sind, und hängt an den Waschplätzen aus (TRGS 401). Typischer Anlass ist Feuchtarbeit, etwa im Friseursalon oder in der Kosmetik.

Lukas Räder
Lukas RäderSicherheitsingenieur · Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 ASiG) · Stand: 14. Oktober 2026

In Friseur- und Kosmetikbetrieben ist die Hautbelastung durch Feuchtarbeit und Produkte der prägende Gefährdungsfaktor. Der Hautschutzplan ist das Blatt am Waschbecken, das jedem sagt, was vor, bei und nach der Arbeit an die Hände gehört. Er steht aber nicht am Anfang, sondern am Ende einer Kette: Erst die Gefährdungsbeurteilung zeigt, ob und wofür er gebraucht wird.

Vorlage zum Ausdrucken. Ein Aushang mit den drei Spalten Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege je Tätigkeitsbereich — die Mittel tragen Sie selbst ein. Hautschutzplan-Vorlage öffnen und drucken →

Der Aufbau: drei Spalten je Tätigkeitsbereich

TRGS 500 Nr. 6.4 Abs. 14 gibt den Inhalt vor: die im jeweiligen Tätigkeitsbereich anzuwendenden Maßnahmen zu

SpalteWas hineingehört
Hautschutzvor und während der Arbeit: Schutzhandschuhe (Art, wofür) und Hautschutzmittel
Hautreinigungwomit und wann die Hände gereinigt werden
Hautpflegenach Beendigung der Tätigkeit — sie ersetzt keinen Hautschutz davor (TRGS 401 S. 26 Abs. 10)

Ausgehängt wird der Plan an den Waschplätzen (TRGS 401 S. 27). Für Betriebe mit mehreren Tätigkeitsbereichen — etwa Bedienplatz und Reinigung — bekommt jeder Bereich eine eigene Zeile.

Feuchtarbeit richtig zählen

Gezählt wird die Zeit mit nassen Händen über den ganzen Arbeitstag, bei der Person mit dem meisten Kontakt. Handschuhe zählen nur mit, wenn sie im Wechsel mit Wasserkontakt oder Händewaschen getragen werden. Die Dauer entscheidet über die Vorsorge: über zwei Stunden täglich ist sie anzubieten, ab vier Stunden Pflicht.

Häufige Fragen dazu

Ist ein Hautschutzplan Pflicht?

Bedingt. TRGS 500 Nr. 6.4 Abs. 14 lautet: „In Abhängigkeit des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung ist ein Hautschutzplan zu erstellen, der Auskunft über die im jeweiligen Tätigkeitsbereich anzuwendenden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemaßnahmen gibt.“ Ergibt die Beurteilung eine Hautgefährdung, etwa durch Feuchtarbeit oder Hautkontakt mit Gefahrstoffen, ist er zu erstellen.

Was ist Feuchtarbeit?

Arbeit mit nassen Händen oder im feuchten Milieu, zum Beispiel Haarewaschen, sowie das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe im Wechsel mit Wasserkontakt oder Händewaschen. Das ausschließliche Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe ist nach TRGS 401 keine Feuchtarbeit. Gezählt wird die Dauer über den ganzen Tag.

Ab wann muss arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden?

Bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag ist Vorsorge anzubieten, ab regelmäßig vier Stunden je Tag ist sie Pflicht (ArbMedVV Anhang Teil 1, wiedergegeben in TRGS 401 Nr. 7 Abs. 2). Schutzhandschuhe ersetzen die Vorsorge nicht (TRGS 530 Nr. 4.4 Abs. 7).

Ersetzt eine Handcreme nach der Arbeit den Hautschutz?

Nein. Hautpflegemittel werden nach Beendigung der Tätigkeit angewendet und ersetzen kein Hautschutzmittel vor der Arbeit (TRGS 401 S. 26 Abs. 10). Darum hat der Plan getrennte Spalten für Schutz, Reinigung und Pflege.

Welche Mittel soll ich eintragen?

Die, die Sie nach Ihrer Gefährdungsbeurteilung ausgewählt haben. Welches Mittel passt, hängt von Stoffen und Tätigkeiten ab; Produktempfehlungen geben wir deshalb nicht. Die ausgewählten Schutzhandschuhe und Hautmittel sind nach TRGS 401 Nr. 6 zugleich in der Betriebsanweisung anzugeben — dort genügt ein Verweis auf den Hautschutzplan.

Was gilt im Friseursalon zusätzlich?

TRGS 530 verlangt unter anderem einen Handwasch- und Handpflegeplatz mit Mitteln zum Hautschutz, zur Hautreinigung und zur Hautpflege sowie Einmalhandtüchern (Nr. 4.2 Abs. 3), Schutzhandschuhe bei Färben, Blondieren, Dauerwelle und Haarewaschen (Nr. 4.4 Abs. 1), keinen Arm- oder Handschmuck bei der Arbeit (Nr. 4 Abs. 3) und die Verteilung der Feuchtarbeit mit dem Ziel unter vier, angestrebt unter zwei Stunden je Tag (Nr. 4.3).

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“, Fassung 01.04.2021Nr. 6.4 Abs. 14 (S. 17): Hautschutzplan in Abhängigkeit des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung
  • TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“Begriff Feuchtarbeit (S. 4 Abs. 8; S. 9 Abs. 3); Nr. 6 (S. 18) Schutzhandschuhe und Hautmittel in der Betriebsanweisung, Verweis auf den Plan; S. 26 Abs. 10 Hautpflege nach der Tätigkeit; S. 27 Aushang an den Waschplätzen; Nr. 7 Abs. 2 (S. 29) Vorsorgeschwellen
  • TRGS 530 „Friseurhandwerk“, Fassung 20.04.2023Nr. 4 Abs. 3; Nr. 4.2 Abs. 3; Nr. 4.3 Abs. 1 und 2; Nr. 4.4 Abs. 1 und 7
  • ArbMedVV Anhang Teil 1Angebotsvorsorge bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden, Pflichtvorsorge ab regelmäßig vier Stunden je Tag

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Betreuung nach ASiG oder DGUV Vorschrift 2. Inhalte mit KI-Unterstützung erstellt, fachlich verantwortet von der oben genannten Fachkraft für Arbeitssicherheit.