← Wann unterwiesen werden muss und was in den Nachweis gehört
Nachweis der Unterweisung (§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1)
| Betrieb / Bereich | |
|---|---|
| Anlass (Erstunterweisung / Wiederholung / Veränderung) | |
| Datum und Dauer der Unterweisung | |
| Themen / Inhalte | |
| Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung (Betrachtungseinheit / Zeile) | |
| Verwendete Unterlagen (z. B. Betriebsanweisung) | |
| Unterwiesen durch (Name, Funktion) | |
| Unterschrift der unterweisenden Person |
Teilnehmende, mit der Unterschrift wird die Teilnahme bestätigt:
| Name (Druckbuchstaben) | Unterschrift |
|---|---|
Merkregel: Unterweisen bei der Einstellung und bei Veränderungen jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 ArbSchG), danach mindestens einmal jährlich und dokumentiert (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Jugendliche mindestens halbjährlich (§ 29 JArbSchG). Die Inhalte ergeben sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Kostenlose Vorlage von arbeitssicherheit-kleinbetrieb.de · Ihre Gefährdungsbeurteilung: arbeitssicherheit-kleinbetrieb.de/gbu-erstellen
