Betriebsanweisung für Gefahrstoffe: Was muss drinstehen?
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verlangt § 14 GefStoffV eine schriftliche Betriebsanweisung, anhand derer die Beschäftigten mündlich unterwiesen werden. TRGS 555 Nr. 3.2.1 gliedert sie in sieben Punkte: Anwendungsbereich, Gefahrstoffe, Gefahren für Mensch und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe, sachgerechte Entsorgung. Die Angaben zu Stoff und Gefahren stammen aus dem Sicherheitsdatenblatt des konkreten Produkts.
Eine Betriebsanweisung ist keine Kopie des Sicherheitsdatenblatts, sondern eine Anordnung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten — für einen Arbeitsplatz, eine Tätigkeit und einen Stoff. Die Vorlage unten gibt die Gliederung vor; ausfüllen muss sie der Betrieb, weil nur er seine Produkte und Arbeitsplätze kennt.
Die sieben Punkte und wer sie füllt
| Punkt nach TRGS 555 Nr. 3.2.1 | Woher die Angabe kommt |
|---|---|
| 1 Anwendungsbereich: Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit | Betrieb |
| 2 Gefahrstoffe (Bezeichnung) | Handelsname aus dem Sicherheitsdatenblatt |
| 3 Gefahren für Mensch und Umwelt | H- und EUH-Sätze aus dem Sicherheitsdatenblatt |
| 4 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | Gefährdungsbeurteilung; Schutzhandschuhe und Hautmittel, ggf. Verweis auf den Hautschutzplan |
| 5 Verhalten im Gefahrfall | Betrieb, ergänzt aus dem Sicherheitsdatenblatt |
| 6 Erste Hilfe | gegliedert nach Einatmen, Haut- und Augenkontakt, Verschlucken; dazu Ersthelfer und Notrufnummern (Nr. 3.2.7) |
| 7 Sachgerechte Entsorgung | Betrieb, ergänzt aus dem Sicherheitsdatenblatt (Nr. 3.2.8) |
Warum es hier kein ausgefülltes Beispiel für die Gastronomie gibt
Ein ausgefülltes Muster ist nur so gut wie die Gruppe, für die es gilt. Für Backofen- und Grillreiniger, CO2 an der Schankanlage und Propangas haben wir noch keine fachlich belegte Gruppe ausgearbeitet. Bis dahin bieten wir für diese Stoffe nur die leere Gliederung an — eine Anweisung, die Verätzung, Erstickung und Explosion in einen Topf wirft, wäre nach TRGS 555 Nr. 3.1 Abs. 13 gerade nicht zulässig.
Häufige Fragen dazu
Brauche ich für jedes Reinigungsmittel eine eigene Betriebsanweisung?
Nicht unbedingt. TRGS 555 Nr. 3.1 Abs. 13 lässt Gruppen- und Sammelbetriebsanweisungen zu, wenn bei den Tätigkeiten ähnliche Gefährdungen bestehen und vergleichbare Schutzmaßnahmen gelten. Mehrere Allzweck- und Flächenreiniger lassen sich so zusammenfassen. Stark alkalische Backofen- oder Grillreiniger unterscheiden sich in der Gefährdung davon, und Gase wie CO2 gehören nie mit Reinigern in dieselbe Anweisung.
Darf ich eine Musterbetriebsanweisung verwenden?
Ja, aber nicht unverändert. TRGS 555 Nr. 3.1 Abs. 12: Musterbetriebsanweisungen oder automatisch generierte Betriebsanweisungen „sind an die betriebsspezifischen Gegebenheiten anzupassen und dementsprechend zu ergänzen“. Das gilt auch für diese Vorlage.
Woher kommen die Gefahren und die Bezeichnung?
Aus dem Sicherheitsdatenblatt, das der Lieferant mitliefern muss. Als Bezeichnung dient bei Gemischen in der Regel der Handelsname (TRGS 555 Nr. 3.2.3), die Gefahren werden mit den H- und EUH-Sätzen im Wortlaut oder sinnvoll umschrieben angegeben (Nr. 3.2.4). Diese beiden Punkte füllen wir in keiner Vorlage vor — eine geratene Angabe über ein fremdes Produkt wäre schlechter als ein leeres Feld.
Wo muss die Betriebsanweisung hängen?
An geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte, möglichst in Arbeitsplatznähe (TRGS 555 Nr. 3.1 Abs. 1). Sie ist bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren (§ 14 Abs. 1 GefStoffV).
Was gehört bei Reinigungsmitteln immer dazu?
Zwei Regeln aus § 8 Abs. 5 GefStoffV sind in der Praxis die wichtigsten: Gefahrstoffe nie in Behälter füllen, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können, etwa Getränkeflaschen, und sie nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln aufbewahren.
Brauchen Maschinen auch eine Betriebsanweisung nach TRGS 555?
Nein, TRGS 555 regelt Gefahrstoffe. Für Arbeitsmittel gilt die Betriebssicherheitsverordnung; nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV kann die mitgelieferte Gebrauchsanleitung die Betriebsanweisung ersetzen, wenn sie die entsprechenden Informationen enthält.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 14 GefStoffVAbs. 1 schriftliche Betriebsanweisung, Aktualisierung bei maßgeblicher Veränderung; Abs. 2 mündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisung
- TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“, Ausgabe Februar 2017Nr. 3.1 Abs. 1, 2, 12, 13; Nr. 3.2.1 Gliederung (S. 4); Nr. 3.2.3 und 3.2.4 Bezeichnung, H- und EUH-Sätze; Nr. 3.2.7 Erste Hilfe; Nr. 3.2.8 Entsorgung; Anhang (S. 12) Zuordnung der Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts
- § 8 GefStoffVAbs. 3 keine Nahrungs- und Genussmittel in exponierten Bereichen; Abs. 4 verschließbare Behälter; Abs. 5 keine Lebensmittelbehälter, nicht neben Lebensmitteln lagern; Abs. 6 Reste vom Arbeitsplatz entfernen
- § 12 Abs. 2 Satz 3 BetrSichVGebrauchsanleitung kann die Betriebsanweisung für Arbeitsmittel ersetzen
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Betreuung nach ASiG oder DGUV Vorschrift 2. Inhalte mit KI-Unterstützung erstellt, fachlich verantwortet von der oben genannten Fachkraft für Arbeitssicherheit.

