Regelwerk geprüft · Rechtsstand: 06.09.2026Fachlich verantwortet von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 ASiG)

Betriebsanweisung gemäß § 14 GefStoffV

Betrieb:    Nr.:    Stand:
1 Anwendungsbereich — Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit:

Gefahrenpiktogramme laut Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 2)
2 Gefahrstoffe · Handelsname(n) aus dem Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 1)
3 Gefahren für Mensch und Umwelt · H- und EUH-Sätze im Wortlaut oder sinnvoll umschrieben (Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 2)
4 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln · aus der Gefährdungsbeurteilung; Schutzhandschuhe und Hautmittel oder Verweis auf den Hautschutzplan
5 Verhalten im Gefahrfall · z. B. verschüttetes Produkt, Brand, ungewöhnlicher Geruch
6 Erste Hilfe · nach Einatmen · nach Haut- und Augenkontakt · nach Verschlucken (Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 4)
7 Sachgerechte Entsorgung · Reste und Verpackungen (Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 13)

Ersthelfer/in:   Notruf:   Giftnotruf:

Datum, Unterschrift Arbeitgeber/in:

Vor dem Aushang anpassen: Musterbetriebsanweisungen sind an die betriebsspezifischen Gegebenheiten anzupassen und dementsprechend zu ergänzen (TRGS 555 Nr. 3.1 Abs. 12). Aushang an geeigneter Stelle, möglichst in Arbeitsplatznähe; die Beschäftigten werden anhand dieser Anweisung mündlich unterwiesen (§ 14 Abs. 2 GefStoffV).
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Grundlage: § 14 GefStoffV · Gliederung nach TRGS 555 Nr. 3.2.1 · Die Angaben zu Punkt 2 und 3 stammen aus dem Sicherheitsdatenblatt des konkreten Produkts und werden nicht vorgegeben.

Kostenlose Vorlage von arbeitssicherheit-kleinbetrieb.de · Ihre Gefährdungsbeurteilung: arbeitssicherheit-kleinbetrieb.de/gbu-erstellen