Regelwerk geprüft · Rechtsstand: 06.09.2026Fachlich verantwortet von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 ASiG)

Brandschutz im Kleinbetrieb: Was ist Pflicht, und was entscheidet die Gefährdungsbeurteilung?

Die kurze Antwort

Feuerlöscher, freie Fluchtwege, festgelegte Verhaltensregeln für den Brandfall, Brandschutzhelfer und eine mindestens jährliche Unterweisung gehören in jeden Betrieb. Wie viel davon nötig ist, hängt von der Brandgefährdung ab — und deren Einstufung als normal oder erhöht ist nach ASR A2.2 Nr. 6.1 ausdrücklich Aufgabe der Gefährdungsbeurteilung.

Lukas Räder
Lukas RäderSicherheitsingenieur · Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 ASiG) · Stand: 14. Oktober 2026

Beim Brandschutz fragen Betriebe meist nach einer Zahl: wie viele Feuerlöscher, wie viele Brandschutzhelfer, wie lang der Fluchtweg sein darf. Die Regeln nennen solche Zahlen, aber fast immer mit derselben Bedingung davor — sie hängen davon ab, ob ein Bereich normal oder erhöht brandgefährdet ist. Diese Feststellung trifft niemand anders als die Gefährdungsbeurteilung.

Checkliste zum Ausdrucken. Ein Blatt mit den Punkten unten zum Abhaken, Feldern für Ihre Einstufung und Platz für die Namen der Brandschutzhelfer. Brandschutz-Checkliste öffnen und drucken →

Zuerst die Einstufung: normal oder erhöht

ASR A2.2 Nr. 6.1 legt fest: Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung festgestellt, sind neben der Grundausstattung zusätzliche Maßnahmen zu treffen. Welche Bereiche das typischerweise sind, nennt Tabelle 4 der Regel beispielhaft. Für Kleinbetriebe relevant sind vor allem:

  • eine Küche, in der für andere gekocht wird (nicht die Teeküche),
  • ein Lager mit brennbarem Material, etwa Verpackungen,
  • Lacke, Lösemittel und Spraydosen in größerer Menge,
  • offene Flamme, Löten, Schweißen oder Trennschleifen,
  • ein Abfallsammelraum.

Von dieser Einstufung hängen vier Dinge ab:

WasFundstelle
zulässige Länge des Fluchtwegs (35 m oder 25 m)ASR A2.3 Nr. 5 Abs. 2
zusätzliche Maßnahmen, etwa mehr Löscher oder eine BrandmeldeanlageASR A2.2 Nr. 6.2
Aushang der BrandschutzmaßnahmenASR A2.2 Nr. 7.1 Abs. 2
Zahl der Brandschutzhelfer über den Regelwert hinausASR A2.2 Nr. 7.3 Abs. 2

Die Punkte der Checkliste

  • Feuerlöscher: Grundausstattung nach ASR A2.2 Nr. 5 vorhanden; bei erhöhter Brandgefährdung Löscher für die dort vorhandene Brandklasse, etwa ein Fettbrandlöscher an der Fritteuse (Nr. 6.2).
  • Fluchtwege: frei, gekennzeichnet und nicht länger als nach ASR A2.3 Nr. 5 Abs. 2 zulässig.
  • Sicherheitsbeleuchtung, falls vorhanden: instand halten und regelmäßig auf Funktion prüfen; Abstände nach Herstellerangaben (ASR A2.3 Nr. 9 Abs. 10).
  • Verhaltensregeln für den Brandfall: wer alarmiert, wer löscht, wohin geräumt wird, wo der Sammelplatz ist — festgelegt und bei häufigem Besucherverkehr oder erhöhter Brandgefährdung ausgehängt (ASR A2.2 Nr. 7.1).
  • Flucht- und Rettungsplan, wo Lage, Ausdehnung oder Nutzung es erfordern (ASR A2.3 Nr. 10 Abs. 1).
  • Brandschutzhelfer benannt, Zahl aus der Gefährdungsbeurteilung, in der Regel 5 % der Beschäftigten (ASR A2.2 Nr. 7.3).
  • Unterweisung vor Beschäftigungsbeginn, bei Tätigkeitswechsel und mindestens einmal jährlich (ASR A2.2 Nr. 7.2).

Was die Checkliste nicht leistet

Sie ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch eine Prüfung des Gebäudes. Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder — Rettungswege, Brandabschnitte, zulässige Nutzung — gehen nach § 3a Abs. 4 ArbStättV vor, soweit sie weiter reichen. Die genannten Maße sind deshalb Mindestmaße aus dem Arbeitsschutz.

Häufige Fragen dazu

Ist ein Flucht- und Rettungsplan Pflicht?

Nicht in jedem Betrieb. Verlangt wird er, wo Lage, Ausdehnung oder Art der Benutzung der Arbeitsstätte es erfordern (ASR A2.3 Nr. 10 Abs. 1). Ausdrücklich genannt sind Bereiche mit einem hohen Anteil ortsunkundiger Personen — also Betriebe mit Publikumsverkehr —, eine unübersichtliche Fluchtwegführung und Bereiche mit erhöhter Gefährdung. Ist er erforderlich, gehört er in die Unterweisung, und es sind regelmäßig Räumungsübungen durchzuführen (Nr. 11 Abs. 2).

Wie viele Brandschutzhelfer brauche ich?

Die Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. ASR A2.2 Nr. 7.3 Abs. 2 nennt einen Anteil von 5 % der Beschäftigten als in der Regel ausreichend — als Regelfall, nicht als feste Größe. Mehr können zum Beispiel bei erhöhter Brandgefährdung oder bei Anwesenheit vieler Personen nötig sein.

Wie viele Feuerlöscher sind Pflicht?

Die Grundausstattung richtet sich nach ASR A2.2 Nr. 5 und wird über Löschmitteleinheiten berechnet; das sind addierbare Rechengrößen, mit denen sich verschiedene Feuerlöscher vergleichen lassen (Nr. 3.8). In mehrgeschossigen Gebäuden sind in jedem Geschoss mindestens 6 Löschmitteleinheiten bereitzustellen. Für Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung kommen zusätzliche Maßnahmen hinzu, etwa mehr Feuerlöscher oder ein Fettbrandlöscher an der Fritteuse (Nr. 6.2). Die genaue Zahl für Ihre Fläche nennt Ihnen diese Seite bewusst nicht pauschal.

Wie lang darf der Fluchtweg sein?

Nach ASR A2.3 Nr. 5 Abs. 2 bis zum Notausgang höchstens 35 m in Räumen ohne oder mit normaler Brandgefährdung, 25 m in Räumen mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtung, 35 m mit einer solchen Einrichtung und 10 m, wo explosionsgefährliche Stoffe eine Gefährdung bilden. Bauordnungsrechtliche Anforderungen der Länder können darüber hinausgehen; die Werte sind Mindestanforderungen aus dem Arbeitsschutz.

Wie oft muss zum Brandschutz unterwiesen werden?

Vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsbereichs und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich (ASR A2.2 Nr. 7.2). Inhalt sind die festgelegten Verhaltensregeln für den Brandfall.

Ist eine Teeküche ein Bereich mit erhöhter Brandgefährdung?

In der Regel nicht. ASR A2.2 Tabelle 4 nennt Küchen in der Gruppe Dienstleistung, neben Kinos, Diskotheken, Beherbergungsbetrieben und Krankenhäusern — gemeint ist die Küche, in der für andere gekocht wird. Die Liste ist beispielhaft und begründet nur eine Vermutung; die Feststellung im Einzelfall trifft die Gefährdungsbeurteilung (Nr. 6.1).

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert GMBl 2025 S. 365Nr. 3.8 Löschmitteleinheit, Nr. 3.9 Brandschutzhelfer; Nr. 5 Grundausstattung (S. 7: mindestens 6 LE je Geschoss); Nr. 6.1 Feststellung der erhöhten Brandgefährdung „im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung“, Tabelle 4 (S. 9); Nr. 6.2 zusätzliche Maßnahmen; Nr. 7.1 Verhaltensregeln und Aushang; Nr. 7.2 Unterweisung (S. 11); Nr. 7.3 Abs. 2 Brandschutzhelfer, 5 % (S. 12)
  • ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, Ausgabe März 2022, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 913Nr. 5 Abs. 2 (S. 7) Länge des Hauptfluchtwegs; Nr. 9 Abs. 10 (S. 21) Instandhaltung und Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung; Nr. 10 Abs. 1 und Nr. 11 Abs. 2 (S. 21 f.) Flucht- und Rettungsplan, Räumungsübungen
  • DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“, Fassung November 2019Ausbildung und Befähigung der Brandschutzhelfer
  • § 3a Abs. 4 ArbStättVWeitergehende Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder bleiben unberührt.

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Betreuung nach ASiG oder DGUV Vorschrift 2. Inhalte mit KI-Unterstützung erstellt, fachlich verantwortet von der oben genannten Fachkraft für Arbeitssicherheit.