Mitarbeiterin ist schwanger: Was muss der Arbeitgeber tun?
Unverzüglich die Aufsichtsbehörde benachrichtigen (§ 27 MuSchG), unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen anbieten (§ 10 Abs. 2). Grundlage ist die mutterschutzbezogene Gefährdungsbeurteilung, die nach § 10 Abs. 1 schon vorher für jede Tätigkeit vorliegen muss, unabhängig davon, ob gerade jemand schwanger ist.
Die meisten Betriebe beginnen mit dem Mutterschutz, wenn eine Mitarbeiterin die Schwangerschaft mitteilt. Das Gesetz verlangt den ersten Schritt früher: Die Beurteilung je Tätigkeit ist Teil jeder Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Die Checkliste unten führt durch beides.
Vorher: die Beurteilung für jede Tätigkeit
§ 10 Abs. 1 MuSchG gehört zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Für jede Tätigkeit ist zu beurteilen, welchen Gefährdungen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und zu ermitteln, ob voraussichtlich
- a) keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,
- b) eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich sein wird, oder
- c) eine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.
Das Gesetz kennt in Satz 3 eine Ausnahme, die auf Regeln des Ausschusses für Mutterschutz verweist. Ob eine solche Regel eine Tätigkeit in Ihrem Betrieb betrifft, beantwortet diese Seite nicht. Im Zweifel wird beurteilt.
Nach der Mitteilung: was unverzüglich zu tun ist
- Aufsichtsbehörde benachrichtigen, unverzüglich (§ 27 Abs. 1 Nr. 1). Ausgelöst wird die Pflicht durch die Mitteilung der Frau.
- Schutzmaßnahmen festlegen, unverzüglich, nach Maßgabe der Beurteilung oder des § 13 (§ 10 Abs. 2 Satz 1). Bis dahin darf die Frau nur Tätigkeiten ausüben, für die die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind (§ 10 Abs. 3).
- Gespräch anbieten über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen (§ 10 Abs. 2 Satz 2). Eine eigene Pflicht, die oft vergessen wird.
- Die Frau informieren über die Beurteilung und die für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 14 Abs. 3).
- Vertraulich bleiben. Keine unbefugte Weitergabe an Dritte (§ 27 Abs. 1).
Eine Benachrichtigung ist auch nötig, wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit beschäftigen wollen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2). In Gastronomie und Einzelhandel ist das der häufigere Fall.
Die Rangfolge des § 13
Werden unverantwortbare Gefährdungen festgestellt, gilt eine feste Reihenfolge: zuerst die Arbeitsbedingungen umgestalten, dann ein anderer geeigneter und zumutbarer Arbeitsplatz, und erst wenn beides die Gefährdung nicht ausschließt, das betriebliche Beschäftigungsverbot. Ein vorschnelles Verbot überspringt zwei Stufen, die das Gesetz verlangt.
Dokumentieren und aufbewahren
§ 14 Abs. 1 verlangt Unterlagen über das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Schutzmaßnahmen mit dem Ergebnis ihrer Überprüfung und das Gesprächsangebot. Auf Verlangen sind sie der Aufsichtsbehörde vorzulegen und mindestens zwei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren (§ 27 Abs. 3 und 5). Über das Ergebnis der Beurteilung je Tätigkeit sind alle Beschäftigten zu informieren (§ 14 Abs. 2).
Häufige Fragen dazu
Muss ich die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz auch ohne Schwangere im Betrieb machen?
Ja. § 10 Abs. 1 MuSchG verlangt sie „für jede Tätigkeit“, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Sie ist also nicht erst fällig, wenn eine Mitarbeiterin schwanger ist. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.
Welches Ergebnis muss die Beurteilung haben?
Für jede Tätigkeit eines von drei: voraussichtlich keine Schutzmaßnahmen erforderlich, eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich, oder eine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht möglich (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
Muss ich die Schwangerschaft melden?
Ja. Hat eine Frau Ihnen mitgeteilt, dass sie schwanger ist oder stillt, benachrichtigen Sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG). Dasselbe gilt, wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit beschäftigen wollen (Nr. 2). Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde (§ 29 Abs. 1).
Darf ich die Schwangerschaft im Team bekannt geben?
Nicht ohne Befugnis. § 27 Abs. 1 MuSchG sagt ausdrücklich: Der Arbeitgeber darf diese Informationen nicht unbefugt an Dritte weitergeben.
Wann kommt ein Beschäftigungsverbot in Betracht?
Erst am Ende einer festen Rangfolge. Werden unverantwortbare Gefährdungen festgestellt, sind zuerst die Arbeitsbedingungen umzugestalten, dann ist ein anderer geeigneter und zumutbarer Arbeitsplatz zu prüfen. Nur wenn beides die Gefährdung nicht ausschließt, darf die Frau nicht weiter beschäftigt werden (§ 13 Abs. 1 MuSchG). Diese Entscheidung trifft der Arbeitgeber im Einzelfall; eine Vorlage kann sie nicht treffen.
Was muss ich dokumentieren?
Nach § 14 Abs. 1 MuSchG das Ergebnis der Beurteilung und den Bedarf an Schutzmaßnahmen, die festgelegten Schutzmaßnahmen samt Ergebnis ihrer Überprüfung und das Angebot oder den Zeitpunkt des Gesprächs. Ergibt die Beurteilung keine Gefährdung, genügt ein Vermerk in der vorhandenen Gefährdungsbeurteilung. Die Unterlagen sind mindestens zwei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren (§ 27 Abs. 5).
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 10 MuSchGAbs. 1 Beurteilung für jede Tätigkeit im Rahmen von § 5 ArbSchG mit dreistufigem Ergebnis; Abs. 2 Schutzmaßnahmen unverzüglich nach der Mitteilung, Gesprächsangebot; Abs. 3 nur Tätigkeiten mit getroffenen Schutzmaßnahmen.
- § 13 Abs. 1 MuSchGRangfolge: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel, betriebliches Beschäftigungsverbot.
- § 14 MuSchGAbs. 1 Dokumentation; Abs. 2 Information aller Beschäftigten über das Ergebnis der Beurteilung; Abs. 3 Information der schwangeren oder stillenden Frau.
- § 27 MuSchGAbs. 1 unverzügliche Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde und Weitergabeverbot; Abs. 3 Vorlage der Unterlagen auf Verlangen; Abs. 5 Aufbewahrung mindestens zwei Jahre nach der letzten Eintragung.
- § 29 Abs. 1 MuSchGZuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Aufsichtsbehörden.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Betreuung nach ASiG oder DGUV Vorschrift 2. Inhalte mit KI-Unterstützung erstellt, fachlich verantwortet von der oben genannten Fachkraft für Arbeitssicherheit.

