Regelwerk geprüft · Rechtsstand: 06.09.2026Fachlich verantwortet von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 ASiG)
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Verbandbuch: Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen

Betrieb:    Jahr:

Datum / Uhrzeit des EreignissesName der verletzten oder erkrankten PersonOrt im Betrieb und HergangArt und Umfang der Verletzung oder ErkrankungErste-Hilfe-Maßnahmen (mit Datum / Uhrzeit)Name Ersthelfer/inZeugen
       
       
       
       
       
       
       
       
       
Wichtig: Jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren, auch kleine Verletzungen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre verfügbar zu halten und vertraulich zu behandeln (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1); es sind Gesundheitsdaten. Ausgefüllte Blätter deshalb nicht offen am Verbandkasten aufbewahren, sondern dort sammeln, wo Unbefugte keinen Zugriff haben. Die Dokumentation dient als Nachweis, dass die Verletzung oder Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit aufgetreten ist — wichtig vor allem dann, wenn später Spätfolgen eintreten.
Vorlage: arbeitssicherheit-kleinbetrieb.de · Grundlage: Pflicht zur Ersten Hilfe (§ 10 ArbSchG), Dokumentation und Aufbewahrung (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1) · Spalten nach DGUV Information 204-021 (Januar 2023)