Regelwerk geprüft · Rechtsstand: 06.09.2026Fachlich verantwortet von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 ASiG)

Erste Hilfe im Betrieb: Wie viele Ersthelfer sind Pflicht, und was gehört auf den Aushang?

Die kurze Antwort

Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten verlangt § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 einen Ersthelfer; darüber 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 % in sonstigen Betrieben. Der Aushang sagt im Notfall, wie Hilfe herbeigerufen wird, wer Ersthelfer ist und wo das Erste-Hilfe-Material liegt.

Lukas Räder
Lukas RäderSicherheitsingenieur · Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 ASiG) · Stand: 14. Oktober 2026

Erste Hilfe ist Arbeitgeberpflicht nach § 10 ArbSchG. Die Einzelheiten regelt die DGUV Vorschrift 1 in den §§ 24 bis 26: wie Hilfe herbeigerufen wird, welches Material bereitliegt, wie viele ausgebildete Ersthelfer da sein müssen und wie jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird.

Vorlage zum Ausdrucken. Ein Aushang mit Notrufnummern und Feldern für Ersthelfer, Vertretung, Ort des Verbandkastens, Ärzte, Durchgangsarzt und Krankenhaus. Erste-Hilfe-Aushang öffnen und drucken →

Ersthelfer-Anzahl nach § 26 DGUV Vorschrift 1

Anwesende VersicherteMindestens erforderliche Ersthelfer
2 bis 20ein Ersthelfer
mehr als 20, Verwaltungs- und Handelsbetriebe5 %
mehr als 20, sonstige Betriebe10 %
Kindertageseinrichtungen (mehr als 20)ein Ersthelfer je Kindergruppe

Was auf den Aushang gehört

Der Aushang erfüllt § 25 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1: Im Notfall soll niemand suchen müssen, wie Hilfe gerufen wird. Der amtliche Aushang der DGUV sieht diese Angaben vor, und unsere Vorlage übernimmt sie:

  • Notruf der Rettungsleitstelle (112)
  • Namen der Ersthelferinnen und Ersthelfer
  • Ort des Erste-Hilfe-Materials
  • nächste erreichbare Ärzte, Durchgangsärzte und das nächstgelegene Krankenhaus

Der Aushang hängt dort, wo er im Notfall gesehen wird. Ändert sich ein Name oder eine Nummer, wird er neu ausgefüllt. Jede geleistete Erste Hilfe wird anschließend dokumentiert (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1), dafür gibt es die Verbandbuch-Vorlage.

Häufige Fragen dazu

Wie viele Ersthelfer braucht ein kleiner Betrieb?

Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten einen (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 DGUV Vorschrift 1). Maßgeblich ist die Zahl der anwesenden Versicherten, nicht die Kopfzahl der Belegschaft. Wer in Schichten arbeitet oder Urlaub und Krankheit abdecken muss, braucht deshalb oft mehr als eine ausgebildete Person, damit in jeder Besetzung jemand da ist.

Und bei mehr als 20 Anwesenden?

Dann gilt eine Quote (§ 26 Abs. 1 Nr. 2): 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 % in sonstigen Betrieben, in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe. Von diesen Zahlen kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger abgewichen werden.

Wer darf Ersthelfer sein?

Nur Personen, die bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet wurden, oder Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung oder abgeschlossener Ausbildung in einem Gesundheitsberuf (§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).

Wie oft muss die Ausbildung aufgefrischt werden?

Die Fortbildung erfolgt in der Regel alle zwei Jahre (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1). Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.

Reicht die allgemeine Ausbildung bei Gefahrstoffen?

Nicht immer. Ist nach Art des Betriebes, insbesondere wegen des Umgangs mit Gefahrstoffen, mit Unfällen zu rechnen, die besondere Maßnahmen erfordern, ist für zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen (§ 26 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1). Ob das zutrifft, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Ist ein bestimmter Aushang vorgeschrieben?

Ein Formular nicht. § 25 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen unverzüglich Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann. Der amtliche Aushang der DGUV (Information 204-001) zeigt, welche Angaben dafür vorgesehen sind; unsere Vorlage folgt derselben Gliederung.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 10 ArbSchGErste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen sind Pflicht des Arbeitgebers.
  • § 25 Abs. 1 und 2 DGUV Vorschrift 1Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen, damit unverzüglich Hilfe herbeigerufen werden kann; Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich.
  • § 26 Abs. 1 bis 4 DGUV Vorschrift 1S. 20: Zahl der Ersthelfer (2 bis 20 anwesende Versicherte: einer; darüber 5 % bzw. 10 %, Kita je Kindergruppe), Ausbildung bei ermächtigter Stelle, Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre, zusätzliche Ausbildung bei besonderen Gefahren.
  • § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1Jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren, fünf Jahre verfügbar halten, vertraulich behandeln.
  • DGUV Information 204-001 „Erste Hilfe“, Ausgabe Juli 2026Amtlicher Aushang mit Eintragfeldern für Rettungsleitstelle, Ersthelfer, Erste-Hilfe-Material, Ärzte, Durchgangsärzte und nächstgelegenes Krankenhaus.

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Betreuung nach ASiG oder DGUV Vorschrift 2. Inhalte mit KI-Unterstützung erstellt, fachlich verantwortet von der oben genannten Fachkraft für Arbeitssicherheit.